Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 15.04.21: Berliner Mietendeckel ist nichtig

Mit dem heutigen Urteil Nr. 28/2021 v. 15.04.2021 Beschluss vom 25.3.21 vom Bundesverfassungsgericht wurde der Berliner Mietendeckel als nichtig erklärt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 25. März foglendes festgestellt (Auszug aus der Pressemitteilung des BVG)

“Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das
Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem
Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.
Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt
angeboten werden kann (ungebundener Wohnraum), fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.
Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von
seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72
Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend
geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis
der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen
Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.”

Den kompletten Beschluß haben wir für Sie hochgeladen und zum Download zur Verfügung gestellt:
Pressemitteilung_Bundesverfassungsgericht Mietendeckel nichtig_150421

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